Rechtsprechung
VGH Bayern, 05.03.2007 - 2 CS 07.81 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,78031) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8)
- VGH Bayern, 10.07.2014 - 9 CS 14.998
Liegt nach Wortlaut und Sinn des Grundbucheintrags und des darin in Bezug …
Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (…vgl. BGH, U.v. 8.2.2002 - V ZR 252/00 - juris Rn. 10 unter Verweis auf die ständige BGH-Rechtsprechung; BayObLGZ, U.v. 29.4.1991 - RReg 1 Z 477/90 BayVBl 1992, 219;… OLG München, B.v. 21.12.2012 - 34 Wx 281/12 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 5.3.2007 - 2 CS 07.81 - juris Rn. 5). - VG Augsburg, 03.08.2023 - Au 5 K 22.1759
Erfolgreiche baurechtliche Nachbarklage gegen eine der beigeladenen Bauherrin …
Im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§ 892 BGB) kommt es auf den objektiven Regelungsgehalt der Dienstbarkeit an, für den wiederum allein die sich auf die Grunddienstbarkeit beziehende Grundbucheintragung einschließlich der zulässig in Bezug genommenen Urkunden maßgeblich sind (BayVGH, B.v. 5.3.2007 - 2 CS 07.81 - juris Rn. 5). - VGH Bayern, 24.03.2020 - 1 ZB 19.659
Nachbarklage gegen Erweiterung einer Schule - Abstandsflächen
Die Erstreckung der Abstandsfläche auf einen weiteren Teil der öffentlichen Verkehrsfläche bewirkt im Ergebnis, dass das Baugrundstück unter abstandsflächenrechtlichem Blickwinkel entsprechend erweitert wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2007 - 2 CS 07.81 - juris Rn. 3).
- LG Landshut, 15.04.2016 - 54 O 3308/15
Zum Schadensersatzanspruch gegen den Nachbarn bei unwirksamer …
Wie eine einfache Juris-Recherche mit den Stichworten "Abstandsflächenübernahme" und "Grunddienstbarkeit" ergeben hätte, bedarf es nämlich für eine entsprechende Wirksamkeit der Abstandsflächenübernahme nicht einer Grunddienstbarkeit zwischen den Nachbarn, sondern ausweislich der Entscheidung des BayVGH vom 05.03.2007 (Az: 2 CS 07.81, Rn. 4 - juris) einer eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Freistaats. - VG München, 02.05.2022 - M 8 K 20.3395
Erfolglose Nachbarklage gegen Mehrfamilienhaus - Einhaltung der Abstandsfläche
Die Beschränkungen nach Art. 6 Abs. 6 Satz 2 BayBO aF greifen vorliegend nicht, weil die östliche Außenwand wegen der Übernahme der Abstandsfläche auf das Hinterliegergrundstück nicht "an die Grundstücksgrenze" im Sinne dieser Vorschrift gebaut wird (vgl. BayVGH; B.v. 5.3.2007 - 2 CS 07.81 - BeckRS 2007, 29356). - VG München, 04.09.2023 - M 9 SN 23.3417
Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzgl. Baugenehmigung für Neubau mit …
Zusätzlich würde eine etwaige Sicherung der Nichtüberbaubarkeit durch solche Beschränkungen weder zugunsten der Beigeladenen als Eigentümerin, die ihre Abstandsflächen auf die Flächen des Nachbargrundstücks erstrecken will, noch zugunsten des Antragsgegners als Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde wirken, was aber für eine rechtlich gesicherte Nichtüberbaubarkeit erforderlich wäre (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2007 - 2 CS 07.81 - BeckRS 2007, 29356). - VG Ansbach, 21.12.2022 - AN 3 K 21.01882
Baurecht, Nachbarklage, Erweiterung Bestandsgebäude, …
Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu einer Abstandsflächendienstbarkeit, die in der Regel nicht für ein bestimmtes Bauvorhaben bestellt wird (BayVGH, B.v. 5.3.2007 - 2 CS 07.81 - juris Rn. 5). - LG Landshut, 16.03.2016 - 54 O 3308/15
Anspruch auf Schadenersatz nach einer gescheiterten Abstandsflächenübernahme
Wie eine einfache Recherche mit den Stichworten "Abstandsflächenübernahme" und "Grunddienstbarkeit" ergeben hätte, bedarf es nämlich für eine entsprechende Wirksamkeit der Abstandsflächenübernahme nicht einer Grunddienstbarkeit zwischen den Nachbarn, sondern ausweislich der Entscheidung des BayVGH vom 05.03.2007 (Az: 2 CS 07.81, Rn. 4 - ) einer eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Freistaats.